Neues Jahr, neue Steuererklärung und viele Neuerungen. Hier bekommen Sie 5 Fakten, die für die Steuererklärung 2017 wichtig sind.
Abgabefrist
Wenn Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2017 zu machen, gibt es unterschiedliche Fristen die beachtet werden sollten:
- Abgabefrist: 31.05.2018 bei Abgabe der Steuererklärung im Papierform
- Abgabefrist: 31.07.2018 bei Abgabe der Unterlagen in elektronischer Form über ELSTER (in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen)
- Abgabefrist: 31.12.2018 bei Abgabe über einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein
Wenn Sie nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet sind, ist die Abgabe bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Damit können Sie bis zum 31. Dezember 2018 noch die Steuererklärung für das Steuerjahr 2014 einreichen.
Neuer Grundfreibetrag
Das steuerfreie Einkommen für das Steuerjahr 2017 ist 168 Euro höher als im Jahr zuvor. Die neue Grenze ist 8.820 Euro für Singles und 17.460 Euro bei Ehepaaren. Das heißt, dass Sie nur die Beträge versteuern müssen, die über diesen Grenzen liegen.
Veränderter Kinderfreibetrag
Auch der Kinderfreibetrag liegt für das Steuerjahr 2017 höher als 2016. Er steigt von 4.608 Euro auf 4.716 Euro für verheiratete Eltern oder eingetragene Lebenspartner mit Kind. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, so ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 7.356 pro Kind.
Erhöhte Umzugspauschale
Müssen Sie berufsbedingt umziehen, lohnt sich das steuerlich. Sie können entweder die tatsächlichen Kosten oder aber eine Kombination aus Umzugskostenpauschale und tatsächlichen Kosten absetzen. Für Umzüge nach dem 1. Januar 2017 gelten die folgenden Pauschalen: 764 Euro für Singles und 1.528 Euro für Verheiratete und Lebenspartner. Für jedes Kind oder weitere Personen im Haushalt steigt der Betrag um acht Euro auf 337 Euro.
Änderungen für Rentner und Pensionäre
Wer 2017 in Rente gegangen ist und erstmals Bezüge erhalten hat, muss einen Anteil von 74 Prozent seiner Rente versteuern. Der neue Rentenfreibetrag liegt somit bei 26 Prozent. Wer erstmals eine Pension oder Betriebsrente erhielt, zahlt auf Bezüge bis 2.130 Euro keine Steuern – lebenslänglich.